Besprechungsraum in unseren Räumlichkeiten

Notare

Drei der als Rechtsanwälte an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Partner sind zugleich Notare. In dieser Funktion nehmen sie staatliche Aufgaben wahr. Sie sind, wenn sie als Notare tätig sind, unabhängig und weisungsfrei und gegenüber den Beteiligten zur Neutralität verpflichtet.

Die Aufgabe der Notare besteht im Wesentlichen in der Durchführung von Beurkundungen und der Vornahme von Beglaubigungen. Neben der auf diese Weise erfolgenden Herstellung notarieller Urkunden, die in unserem Rechtssystem den größtmöglichen Beweiswert verkörpern, geht es dabei vor allem darum, die Beteiligten umfassend rechtlich zu beraten und die abzuschließenden Verträge und sonstigen zu beurkundenden Erklärungen sachgerecht und sicher vorzubereiten, zu entwerfen und umzusetzen. Die dabei zu lösenden Gestaltungsaufgaben stellen besondere Anforderungen an die juristische Qualifikation der jeweiligen Bearbeiter.

Die Gebühren für die notariellen Tätigkeiten sind gesetzlich vorgeschrieben. Notarkosten für dieselben Leistungen sind also überall gleich. Mit den Notargebühren sind in der Regel nicht nur die bloßen Beurkundungstätigkeiten, sondern vor allem auch die damit verbundenen Beratungsleistungen mit abgegolten.

 


Zum Leistungsangebot der Notare gehört beispielsweise die Vorbereitung und Errichtung folgender Urkunden (einschließlich der damit zusammenhängenden rechtlichen Beratung der Beteiligten):

  • Kauf-, Tausch-und Schenkungsverträge über Immobilien
  • Immobilien-Übertragungsverträge (vorweggenommene Erbfolge)
  • Teilungserklärungen und Teilungsvereinbarungen für Wohnungseigentum
  • Teilungserklärungen und Teilungsvereinbarungen für Gewerbeimmobilien
  • Bauträgerverträge
  • Erschließungsverträge und sonstige städtebauliche Verträge
  • Bestellung von Dienstbarkeiten
  • Testamente und Erbverträge
  • Erbscheinsanträge
  • Gesellschaftsgründungen und Gesellschaftsverträge jeder Art
  • Handelsregisteranmeldungen
  • Kauf-, Tausch-und Schenkungsverträge über Gesellschaftsbeteiligungen
  • Verträge zur Unternehmensnachfolge
  • Verschmelzungen, Spaltungen und sonstige Umwandlungen
  • Unternehmenskaufverträge
  • Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Die Pflicht der Notare zur Neutralität schließt die einseitige Wahrnehmung der Interessen einzelner Beteiligter aus. In solchen Fällen brauchen Sie einen Anwalt. Bitte beachten Sie dazu die Seiten „Beratungsbereiche“ und „Team“.